Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anno-Plan GmbH
Stand: 2014
1. Vertragsabschluss 1.1 Allen Vereinbarungen liegen nur die nachstehenden Bedingungen zugrunde, es sei denn, dass im Einzelfall noch besondere Geschäftsbedingungen gelten oder dass durch Anno-Plan schriftlich Abweichendes angegeben ist. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
1.2 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten spätestens jedoch mit Lieferung zustande. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
1.3 Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich für verbindlich erklärt werden. An allen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum vor. Wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wurde.
2. Preise, Verpackung und Fracht
2.1 Alle Aufträge werden nur zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen - soweit vorhanden - ausgeführt. Die Preise enthalten keine Verpackungs-, Versicherungs- und Versandkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.2 Die Kosten für Anreisen, Übernachtungen und Spesen werden zu den Kosten des Liefergegenstandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt nicht für den Teil dieser Kosten, welcher durch unsere schriftliche Zusage bereits Bestandteil des Preises des Liefergegenstandes ist.
2.3 Die Wirksamkeit zugesagter Skonti, Rabatte und Nachlässe bedarf unserer schriftlichen Erklärung. Diese Zusage bedingt jedoch grundsätzlich, dass der Besteller seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen zeitlich und sachlich korrekt nachkommt.
2.4 Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweilig gültigen Höhe.
3. Lieferung und Gefahrenübergang
3.1 Spediteur und Frachtführer werden von uns bestimmt.
3.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, welchen wir nicht zu vertreten haben verzögert, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware für geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird.
3.3 Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Besteller. Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
3.4 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
3.5 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Standortes der Anno-Plan geht die Gefahr auf den Besteller über.
4. Lieferzeit, Liefertermine, Teillieferung und Verzug
4.1 Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht schriftlich zugesagt worden sind. Letztere beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten, auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditivkredites, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, verschiebt sich der Termin bzw. der verlängerte Termin, bzw. verlängert sich die Frist - auch innerhalb des Verzuges - um einen angemessenen Zeitraum. Termin und Frist sind eingehalten, wenn die Ware am vereinbarten Tage bzw. innerhalb der vereinbarten Frist den Versandort verlassen hat, die Versandbereitschaft oder Lieferbereitschaft gemeldet ist.
4.2 Die Termine verschieben sich bzw. die Fristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, behördlicher Eingriff, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausschusswerdens eines wichtigen Arbeitsstückes), die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob sie bei uns oder dem Unterlieferanten eingetreten sind.
4.3 Geraten wir in Verzug, oder lassen wir eine uns unter Rücktrittsandrohung gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen und hat der Besteller kein Interesse mehr an einer entsprechenden Leistung, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Wir haften nur für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführten Verzugsschaden und nur für direkte und typische Schäden.
4.4 Wir behalten uns in begründeten Ausnahmefällen das Recht zur Teillieferung unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers und nach vorheriger Ankündigung vor.
5. Zahlungsbedingungen, Stornierung
5.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat spätestens innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz (Basiszinssatzsatz der Europäischen Zentralbank) berechnet.
5.2 Zahlungen gelten nur dann als bewirkt, wenn wir uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die Beträge erhalten bzw. die Buchung auf eines unserer Konten erfolgt ist.
5.3 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn fällig zu stellen.
5.4 Gerät der Besteller in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware abzuholen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Werden von uns fällige Zahlungen angemahnt, so sind wir zur Rücknahme unserer Zusicherung von Zahlungsvereinbarungen wie z.B. Skonti, Rabatte und Nachlässe für die geschuldeten Beträge berechtigt. Betrifft der Zahlungsrückstand mehr als 50% der Auftragssumme und wurden bereits die Zahlungsziele mehrerer Mahnungen auch einzelner Teilbeträge erfolglos überschritten, so sind wir zur Rücknahme unserer Zusicherung von Zahlungsvereinbarungen für die gesamte Lieferung berechtigt. Weiterhin sind wir berechtigt, angemessenen Vorschuss zu verlangen, bzw. nach Fristsetzung zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.5 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen sowie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Nichtabnahme der ordnungsgemäß angebotenen Ware sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages zu verlangen; die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5.6 Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so ist uns als Kostenersatz pauschal 20% des Rechnungsbetrages zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages bleibt vorbehalten.
5.7 Gegen Übernahme der gesamten Kosten durch den Besteller wird die Auftragsausführung unterbrochen.
5.8 Regelungen zur Restabgeltung gem. ABE I und ABBV bleiben unberührt.
6. Sicherheiten
6.1 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang üblichen Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
7. Güte und Maße
7.1 Güte und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen bzw. nach Werkstoffblättern, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Norm oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsgebrauch
8. Abnahmen
8.1 Sehen entsprechende zwingende Vorschriften eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, erfolgt diese in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der Besteller.
8.2 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Besteller auf sie, sind wir berechtigt, auf Kosten oder Gefahr des Bestellers zu liefern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Die gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.1.
9.3 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem Umfang des Rechenwertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware, und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.1.
9.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. der nachstehenden Ziff. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des §9 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werks- und Werklieferungsverträgen.
9.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff1.
9.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Warenveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
9.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in den Ziffern 3 + 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selber tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
9.8 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
9.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Software
10.1 Vorbehaltlich anderer schriftlicher Einigungen dürfen Software-Programme sowie die dazugehörigen Dokumentationen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, nur zum Betrieb der vorher bestimmten und uns schriftlich benannten Geräte verwendet werden. Der Besteller erhält an der Software das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Benutzungsrecht. Er darf Programme ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht vervielfältigen, anderen oder Dritten zugänglich machen. Diese Bestimmungen gelten auch für geänderte oder ergänzte Programme. Im Falle der Weiterveräußerung bzw. Übertragung wird der Besteller dem Übernehmer die Verpflichtungen dieser Bestimmung auferlegen.
10.2 Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer 11 und 12 übernehmen wir bei Software nur die Verpflichtung, diese nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und zu pflegen, wir erstellen jedoch insbesondere keine Zusage hinsichtlich deren Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck und ggf. für die vollständige Fehlerbeseitigung
11. Dienstleistungen
11.1 Dienstleistungen gelten als erfüllt, sofern der Vertragspartner aufgrund der ihm übergebenen Leistungsnachweise die erbrachten Leistungen von Anno-Plan als auftragsgemäß anerkennt. Sollte eine ausdrückliche Anerkennung durch den Vertragspartner nicht erfolgen, so gilt die Leistung als auftragsgemäß anerkannt, sofern der Vertragspartner Anno-Plan nicht binnen einer Frist von 30 Arbeitstagen nach Übergabe der Leistungsnachweise schriftlich mitteilt, dass er die Leistung insgesamt oder Teile davon nicht als vertragsgemäß akzeptiert. Die Ablehnung ist zu begründen.
12. Gewährleistung und Mängelrüge, Haftung
12.1 Für Mängel an Ware zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir 24 Monate nachdem die Ware unseren Standort verlassen hat.
12.2 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge, die schriftlich zu erfolgen hat, nehmen wir entweder mangelhafte Ware zurück oder liefern an ihrer Stelle Ersatz, oder sind berechtigt, nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
12.3 Der Besteller hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls entfallen alle Mängelansprüche.
12.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die z.B. aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
12.5 Das Recht des Bestellers, Ansprüche auf Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, die Frist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist an dem Lieferungsgegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Lieferungsgegenstand wird um die Dauer der, durch die Benachrichtigungsarbeit verursachte Betriebsunterbrechung, verlängert.
12.6 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
12.7 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt werden konnten, ausgeschlossen.
12.8 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schaden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
12.9 Beim Verkauf von deklassierten Erzeugnissen oder Erzeugnissen zweiter Wahl sowie beim Verkauf "wie besichtigt" bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzungen
13.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Unvermögen, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen.
13.2 Eine Haftung für indirekte und Mangelfolgeschäden besteht nur im Rahmen unseres Versicherungsschutzes.
14.Gewerbliche Schutzrechte
14.1 Über die für bestimmungsgemäße und vertragliche Benutzung des Liefergegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte hinaus erwirbt der Besteller keine Ansprüche auf Benutzung unserer gewerblichen Schutzrechte.
14.2 Wir haften gegenüber dem Besteller grundsätzlich für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn eine unverzügliche Unterrichtung über Ansprüche Dritter unterlassen wird oder wenn der Besteller rechtliche Schritte ohne unser schriftliches Einverständnis unternimmt oder unterlässt.
14.3 Unsere Haftung tritt nicht ein, soweit Schutzrechtsverletzungen auf Änderungen an dem Liefergegenstand beruhen, dem Einbau von zusätzlichen Einrichtungen oder auf der Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen durch den Besteller. Die Haftung entfällt bei nicht vertragsgemäßer Verwendung. Wir sind von jeder Haftung infolge einer Schutzrechtsverletzung frei, wenn der Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller wird uns insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen.
14.4 Sind die Haftungsvoraussetzungen gegeben und greift kein Haftungsausschluss ein, so werden wir, sobald dem Besteller des Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt ist, nach unserer Wahl entweder dem Besteller das Recht an der Nutzung des Gegenstandes verschaffen, die Schutzrechtsfreiheit herstellen, den Gegenstand gegen einen anderen vergleichbaren Gegenstand austauschen oder den Gegenstand gegen Erstattung des Entgeltes zurücknehmen.
14.5 Dem Grunde und dem Inhalt nach sind die Ansprüche des Bestellers wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter auf das Vorstehende beschränkt. In keinem Falle können Folgeschäden (etwa Produktionsausfall, entgangener Gewinn) ersetzt werden.
14.6 Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Marke, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen und eine Projektbeschreibung in der Anno-Plan Referenzliste in Online- und Offline-Medien benannt wird. Diese Referenzliste ist Dritten zugänglich.
14.7 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, personenbezogene Daten, Betriebsgeheimnisse und als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnetes Material des jeweils anderen Partners gegenüber Dritten geheim zu halten und die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten
14.8 Die Vertragspartner werden diese Schutzpflichten an alle mit der Vertragsabwicklung befassten Mitarbeiter und Subunternehmer weitergeben.
14.9 Die Schutzpflichten bestehen nach Vertragsende fort.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unsere jeweilige Niederlassung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Köln
15.2 Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Wirksamkeit des Vertrages
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berühren den Bestand im Übrigen nicht. Der Besteller und wir sind verpflichtet, etwaige unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingungen möglichst nahe kommt.